Geltende Regelungen

 

Auch in der digitalen Welt gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie in der analogen. Die relevanten Rechtsgrundlagen dazu finden Sie hier.

 

Hier finden Sie die KMBek vom 23. September 2014 mit Hinweisen an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes.

 

Man kann sich auch durch Handlungen mit digitalen Medien, z.B. in Internetforen oder mit Messangerdiensten durch Postings, Weitergabe von Nackfotos und -filmen, Sextortion, Grooming, etc. strafbar und/oder schadenersatzpflichtig machen. Durch diffamierende und herabsetzende Äußerungen kann man sich je nachdem der Beleidigung (§185 StGB), der  üblen Nachrede (§186 StGB) und/oder der Verleumdung (§187) schuldig machen.

Auch Nachstellung (§238StGB), allgemein bekannt als "Stalking" kann in digitalen Welten stattfinden. Das Opfer sollte dann Anzeige erstatten, gegebenenfalls Strafantrag stellen und sich gegebenfalls rechtliche sowie psychologische Hilfe suchen.

 

Strafmündigkeit

Bereits mit 14 Jahren ist man strafmündig und kann für sein Fehlverhalten strafrechtlich belangt und zur Verantwortung gezogen werden (§19 StGB). Unter 14 Jahren hingegen wird man strafrechtlich noch nicht belangt.

 

Die Protagonistinnen aus dem Fallbeispiel "Cybermobbing im Klassenverband" sind noch strafunmündig und werden deshalb nicht strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen. Wären sie 14 Jahre alt, so müßten sie damit rechnen, hier gegebenenfalls wegen übler Nachrede/Beleidigung/Verleumdung belangt zu werden. Das heißt, dass wenn eines der beteiligten Mädchen aus Annikas Klasse bereits 14 Jahre alt wäre und sich ein Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen, so müsste dieses mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

 

Weitere Informationen zu den rechtlichen Aspekten finden Sie auch unter dem Menüpunkt Links (z.B. "Polizei für Dich - Handy, Smartphone, Internet"; "Polizei für Dich - Cybermobbing"; "Polizeiberatung / ... für Lehrkräfte")