8. Handlungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz zur Vorbeugung und Aufarbeitung von sexuellen Missbrauchsfällen und Gewalthandlungen in Schulen und schulnahen Einrichtungen

 

Vorwort
1. Aus ihrer Verantwortung für Bildung und Erziehung in den Ländern, hat sich die Kultusministerkonferenz einvernehmlich auf folgende Maßnahmen zur Vorbeugung und Aufarbeitung von sexuellen Missbrauchsfällen und Gewalthandlungen in Schulen und schulnahen Einrichtungen verständigt. Die Kultusministerkonferenz nimmt dabei ihre grundgesetzlich vorgegebene staatliche Aufsicht über das gesamte öffentliche und private Schulwesen wahr.
2. Sexuelle Übergriffe, sexueller Missbrauch und Gewaltanwendungen in schulischen oder schulnahen Einrichtungen stehen derzeit im Zentrum öffentlicher Wahrnehmung. Die Kultusministerkonferenz spricht sich für eine größtmögliche Sensibilität gegenüber dem Problem der sexuellen Übergriffe und des gewalttätigen Handelns in Schulen und schulnahen Einrichtungen und für ein engagiertes Handeln für die Opfer und gegen die Täter aus.
3. Die Kultusministerkonferenz setzt sich für die rückhaltlose Aufklärung von Fällen sexuellen Missbrauchs und Gewaltanwendung gegen Kinder und Jugendliche in Schulen und schulnahen Einrichtungen ein, um das Vertrauen in die Schule als geschütztem und sicherem Ort zu gewährleisten.
4. Sie ist sich der Bereitschaft aller Verantwortungsträger zur Zusammenarbeit sicher und erwartet, dass alle, die mit der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen betraut sind, zur gemeinsamen Lösung der anstehenden Probleme beitragen. Abgestimmtes, zielgerichtetes Handeln soll dabei auch pauschalen Urteilen oder Verdächtigungen entgegenwirken.
5. Die Handlungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz stellen ein gemeinsames Handeln aller Beteiligten sicher.

Schülerinnen und Schüler als Opfer: Erkennen und Wege zur Hilfe
6. Immer wieder werden Kinder und Jugendliche Opfer sexuellen Missbrauchs. Auch in Schulen oder schulnahen Einrichtungen kommt es leider zu sexualisierter Gewalt. Es ist von zentraler Bedeutung, dass Kinder und Jugendliche vor derartigen Taten geschützt werden und Opfer frühzeitig von schulischem und außerschulischem Personal erkannt werden und ihnen Hilfe zuteil wird.
7. Die Opfer sexualisierter Gewalt sind oft stark traumatisiert und empfinden große Scham. Sie haben Verlustängste, fühlen sich (mit-)schuldig und (mit-)verantwortlich für das ihnen zugefügte Unrecht. Deshalb offenbaren sie sich oft spät, teilweise erst im Erwachsenenalter gegenüber Dritten. Hilfsangebote können daher erst spät, manchmal zu spät, erfolgen.
8. In der Schule können Lehrkräfte und andere Erwachsene frühzeitig Veränderungen im allgemeinen Verhalten und im Lernverhalten der Kinder und Jugendlichen feststellen und Hilfe anbahnen. Dazu bedarf es gezielter Aufmerksamkeit und größter Sensibilität. Es bedarf auch der Ermutigung von Kolleginnen und Kollegen, Eltern, sonstigen Erwachsenen und Mitschülerinnen und Mitschülern, genau hinzuschauen und jedem Verdacht nachzugehen. Falsch verstandene Kollegialität und Unsicherheit über das eigene Urteil gegenüber möglichen Tätern dürfen nicht dazu führen, dass Kinder und Jugendliche zu Opfern werden. Jeder Missbrauchsfall muss aufgedeckt und aufgeklärt werden.
9. Opfer brauchen Ansprechpartner, an die sie sich vertrauensvoll wenden können und die sie ernst nehmen. Hierzu bedarf es auch Personen, die mit der nötigen Distanz zu schulischen und schulnahen Einrichtungen handeln können.
10. Opfer von sexuellem Missbrauch und Gewalthandlungen brauchen kompetente Hilfe. Hierfür steht umfassend ausgebildetes medizinisches, psychotherapeutisches oder psychiatrisches Personal in ambulanten oder klinischen Praxen zur Verfügung. Den Schulen kommt die Aufgabe zu, mögliche Opfer auf diese spezialisierten Einrichtungen aufmerksam zu machen und sie zu ermutigen, Hilfe in Anspruch zu nehmen. In der Regel können weder Vertrauenslehrkräfte noch psychologisch oder für die Beratung im schulischen Kontext ausgebildete Personen eigenständig therapeutisch tätig werden.

Schule als Ort des Lernens und der Achtung: Vorsorgliches Handeln und Prävention
11. Gegenseitiges Vertrauen, Wertschätzung und Zugewandtheit sind zentrale Bedingungen für eine gelingende Bildung und Erziehung in der Familie ebenso wie in der Schule, in schulnahen Einrichtungen und Veranstaltungen. Toleranz, Transparenz, Offenheit und angemessene Konflikt- und (Selbst-) Kritikbereitschaft sind wichtige Konstituenten des Zusammen-Lebens und Zusammen-Lernens. Bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist der professionelle Umgang mit Nähe und Distanz von wesentlicher Bedeutung. Nur so sind Grenzüberschreitungen, falsche Autoritätseinforderungen und Übergriffe erkenn- und benennbar, kann ihnen entgegengetreten oder können sie sanktioniert werden.
12. Eine Kultur des Hinsehens und des Hinhörens muss Teil des Lebens und Lernens in der Schule sein. Sie braucht aber auch immer wieder die Bestätigung und die Versicherung im Unterricht, im Schulleben und im Kontakt mit den am Schulleben Beteiligten. Dafür müssen qualifiziertes pädagogisches Personal, angemessene Räume und Zeiten eingeplant und gesichert werden.
13. Regelmäßige offene Reflexion und Diskussion von Schulkultur, von Selbst- und Fremdwahrnehmung können wichtige Bestandteile von Prävention gegenüber Missbrauch und (sexueller) Gewalt sein. Sie sind Teil der Qualitätssicherung und sollten von allen Beteiligten eingefordert und durchgeführt werden.
14. Bewusste Identifikationen mit den Zielen und Menschen einer Schule sind unterstützenswerte gemeinschaftliche Ziele. Falsche Traditionen hingegen können den Nährboden für Missbrauch, Ausbeutung und Gewaltanwendung bilden. Es gilt daher, Überkommenes kritisch zu überprüfen, eventuell neu zu gewichten und dies öffentlich zu kommunizieren.

Aufklärung und Prävention bei Schülerinnen und Schülern
15. Familien- und Sexualerziehung ist in allen Ländern regelmäßiges Unterrichtsangebot.
Fragen der sexuellen Selbstbestimmung, des sexuellen Missbrauchs und auch der (sexualisierten) häuslichen Gewalt sind dabei Bestandteile der allgemeinen oder schulinternen Lehrpläne. So wie Fragen der Sexualerziehung alters- und entwicklungsabhängig mehrfach aufgegriffen werden, sind auch Fragen des Missbrauchs und der Misshandlung mehrfach im Laufe des Bildungs- und Erziehungsprozesses zu behandeln. Der Themenkomplex kann in verschiedenen unterrichtlichen Zusammenhängen aufgegriffen und diskutiert werden. Soweit die schulischen Curricula nicht genügend konkrete Anknüpfungspunkte anbieten, werden die Länder entsprechende Initiativen ergreifen. Vorhandene Erfahrungen und unterstützende Materialien müssen verbreitet und zugänglich gemacht werden.
16. Die Kooperation mit außerschulischen Partnern ist besonders angezeigt. Opferhilfseinrichtungen, Frauenhäuser und Kinderschutzzentren können aus persönlicher Erfahrung zur vertieften Reflexion ebenso beitragen wie sie die Sensibilität gegenüber Opfern und ihrem Leiden entwickeln und stärken können. Ihre Kompetenzen sollten stärker als bisher genutzt werden.
17. Programme zur Stärkung der Persönlichkeit werden in allen Bundesländern eingesetzt. Sie sind mit dem schulischen Lehrplan und dem Schulprogramm eng verwoben und erweitern so gezielt die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele der Schulen. Die von den Schulen genutzten Programme sollten wissenschaftlich evaluiert sein, damit eingesetzte Ressourcen auch tatsächlich zum Tragen kommen. Viele der in den Ländern eingesetzten Programme dienen sowohl der Persönlichkeitsstärkung als auch der Gewaltprävention, da sie zum Aufbau sozialer Sensibilität und Kompetenz führen sollen. Sie sind von daher besonders dafür geeignet, gegenseitigen Respekt und soziale Mitverantwortung innerhalb und außerhalb der Schule zu stärken und die gegenseitige Achtung zu fördern. Die Länder werden diese Programme den Schulen erneut empfehlen.
18. Für die Sexualerziehung wie auch für die Programme zur Entwicklung der Persönlichkeit sind umfangreiche unterstützende Materialien für den Unterricht und die sonstige Bildungs-und Erziehungsarbeit – teilweise auch über das Internet – verfügbar und werden genutzt. Kooperationspartner bieten darüber hinaus eigene Materialien und Hilfsmittel, die dazu beitragen, dass Fragen gezielt gestellt und thematisiert werden können. Internetportale bieten den Lehrkräften weitere Hilfestellungen. Ihr Ausbau wird vorangetrieben. Die aktuellen Kommunikationsmittel erlauben betroffenen Kindern und Jugendlichen, telefonisch oder über das Internet Beratung und Hilfe zu erlangen. Hierüber sind die Kinder und die Eltern entsprechend zu informieren.

Sensibilisierung und Qualifizierung der Lehrkräfte
19. Die Gefahr sexueller Übergriffe an Schulen muss Thema der Lehrerbildung sein. Auf der Grundlage der „Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004) umfasst die Ausbildung der Lehrkräfte neben der fachwissenschaftlichen Qualifizierung sowohl erziehungswissenschaftliche, psychologische
und diagnostische als auch dienstrechtliche Themenstellungen.
20. Auch die Lehrerfortbildung muss sich verstärkt mit sexuellen Grenzüberschreitungen von Lehrkräften und Gewaltanwendung auseinandersetzen. Dabei ist deutlich zu machen, dass Informationen über Verdachtsmomente an die Schulleitung weitergegeben werden müssen.
21. Die Fortbildungsangebote für nichtlehrendes oder für sozialpädagogisches Personal in Schulen und schulnahen Einrichtungen müssen das Thema ebenfalls aufgreifen, um einerseits das Personal selbst zu sensibilisieren und andererseits wahrgenommene Veränderungen bei Kindern und Jugendlichen entsprechend einordnen zu können.
22. Neben der staatlichen Lehrerfortbildung bieten andere Träger oder regionale oder lokale Einrichtungen und Initiativen Fortbildungsveranstaltungen an. Darüber hinaus besteht eine Reihe von Online-Angeboten, die für Lehrkräfte und Eltern hilfreich sein können. Die Kultusverwaltungen werden in angemessener Weise die Kooperation mit diesen Partnern
vor Ort anregen und fördern.

Dienst- und arbeitsrechtliche Fragen
23. In allen Ländern gilt: Besteht gegen eine Lehrkraft der begründete Verdacht des sexuellen Missbrauchs oder einer anderen Straftat, so sind Schulleitungen der staatlichen Schulen und der Schulen in kirchlicher oder freier Trägerschaft verpflichtet, dies unverzüglich dem Dienstherrn oder Anstellungsträger mitzuteilen. Dieser leitet umgehend dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen ein und schaltet entsprechend die Polizei oder Staatsanwaltschaft ein.
24. Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen werden die Anstellungsträger für alle Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich und in Schulen arbeiten wollen, das sogenannte „Erweiterte Führungszeugnis“ (§ 30a BZRG) verlangen.
25. Schulen in kirchlicher oder freier Trägerschaft müssen Verdachtsfälle der staatlichen Schulaufsicht melden, damit diese tätig werden kann. Darüber hinaus können Verdachtskündigungen ausgesprochen werden. Für Einrichtungen, die der Aufsicht gemäß SGB VIII unterliegen, kann von der zuständigen Behörde z.B. eine Tätigkeitsuntersagung erfolgen.
26. Die Kultusverwaltungen werden auch auf die Träger überörtlicher Berufsbildungseinrichtungen und Kammern zugehen und sie zu einem einheitlichen Vorgehen anregen. Im Bereich der Jugendhilfe besteht ein umfangreiches Regelwerk; entsprechende Erfahrungen sind dokumentiert.
27. Die Kultusministerkonferenz setzt sich für eine Verlängerung der Löschungsfristen im Bundeszentralregister hinsichtlich der im Jugendarbeitsschutzgesetz genannten Taten ein. Damit soll ausgeschlossen werden, dass die betroffenen Personen wieder im Bildungs- und Erziehungsbereich eingestellt werden. Es sind ferner Vorkehrungen zu treffen, dass Auflösungsverträge beim Wechsel des Arbeitgebers nicht dazu genutzt werden können, Verfehlungen zu verschleiern.
28. Die Kultusministerkonferenz fordert die Justizbehörden auf, die Anweisung über „Mitteilungen in Strafsachen“ in der Form umzusetzen, dass entsprechendes frühzeitiges Handeln der Schulaufsicht bzw. des Anstellungsträgers ermöglicht wird.

Berlin, den 20.04.2010