Hier finden Sie die wichtigsten Rechtsgrundlagen zum Thema. Wir bemühen uns ständig um Aktualität, trotzdem haben diese Auskünfte keinen rechtsverbindlichen Charakter.

Kriterien zur Beurteilung für die Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen finden Sie hier.

Unter "5. Kinderschutzgesetz" finden Sie z.B. "§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung". Die Ausführungen sind auch in Hinblick auf die Informationsübermittlung an und die Kooperation mit dem Jugendamt wichtig.

Hier finden Sie weiterführende aktuelle Informationen der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V., z.B. zum Themengebiet Kinderrechte

 

 



1.    Strafgesetzbuch (StGB)

§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

 

§ 34  rechtfertigender Notstand

1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 2Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

 

§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.




§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.



§ 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.



§ 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

§ 184g Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.


§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.

Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Fußnote
§ 203 Abs. 1 Nr. 4a: Die anerkannten Beratungsstellen nach § 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen den anerkannten Beratungsstellen nach § 3 des G über die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -


§ 238 Nachstellung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich
1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder
4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

 

§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

 

§ 241 Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

 

 



2.   Beamtenstatusgesetz


§ 37 Verschwiegenheitspflicht

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder
3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.



3.    Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)


Art. 31 Zusammenarbeit mit Jugendämtern und Einrichtungen der Erziehung, Bildung und Betreuung

(1) Die Schulen arbeiten in Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe sowie anderen Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Erziehung und Bildung zusammen. 2 Sie sollen das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind.

(2) Die Schulen sollen durch Zusammenarbeit mit Horten, Tagesheimen und ähnlichen Einrichtungen die Betreuung von Schülerinnen und Schülern außerhalb der Unterrichtszeit fördern. 2 Mittagsbetreuung wird bei Bedarf an der Grundschule, in geeigneten Fällen auch an anderen Schularten nach Maßgabe der im Staatshaushalt ausgebrachten Mittel im Zusammenwirken mit den Kommunen und den Erziehungsberechtigten angeboten. 3 Diese bietet den Erziehungsberechtigten in Zusammenarbeit mit der Schule eine verlässliche Betreuung für die Zeiten, die über das Unterrichtsende hinausgehen.

Art. 85 Erhebung und Verarbeitung von Daten

(1) Die Schulen dürfen die zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Daten erheben, verarbeiten und nutzen.

2 Dazu gehören personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals. 3 Es sind dies bei den Schülerinnen und Schülern insbesondere Name, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit (soweit für die Schulpraxis erforderlich), Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch), Leistungsdaten, Daten zur schulischen und beruflichen Vorbildung sowie zur Berufsausbildung, bei den Lehrkräften insbesondere Name, Staatsangehörigkeit, Angaben zur Lehrbefähigung und zum Unterrichtseinsatz, bei den Erziehungsberechtigten Name und Adressdaten. 4 Die Betroffenen sind zur Angabe der Daten verpflichtet und sind bei der Datenerhebung auf diese Rechtsvorschrift hinzuweisen. 5 Die Schulen sind verpflichtet,
1. Daten gemäß Art. 85a Abs. 2 und Art. 113a Abs. 2 mittels des vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereitgestellten Schulverwaltungsprogramms zu verarbeiten,
2. Daten gemäß Art. 85a Abs. 2 laufend zu aktualisieren und zeitnah sowie plausibel an die gemäß Art. 85a Abs. 1 Satz 1 beauftragte Stelle weiterzugeben,
3. soweit erforderlich, Daten gemäß Art. 113a Abs. 2 zum 1. Oktober betreffend Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen bzw. zum 20. Oktober betreffend Lehrkräfte an beruflichen Schulen plausibel über die gemäß Art. 113a Abs. 1 Satz 1 beauftragte Stelle an die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln; staatliche Schulen sind darüber hinaus verpflichtet, im Zeitraum April bis Mai eine Übermittlung vorzunehmen.
6 § 50 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 102 bis 111 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) bleiben unberührt.

(2) 1 Die Weitergabe von Daten und Unterlagen über Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte an außerschulische Stellen ist im Übrigen untersagt, falls nicht ein rechtlicher Anspruch auf die Herausgabe der Daten nachgewiesen wird. 2 Das Recht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, bleibt unberührt. 3 Werden Schulpflichtige, die nicht Bürgerinnen oder Bürger der Europäischen Union bzw. anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind, erstmals an einer Grundschule angemeldet und stellt die Schule fest, dass sie nicht über hinreichende Deutschkenntnisse für einen erfolgreichen Schulbesuch verfügen, teilt sie dies der zuständigen Ausländerbehörde mit, damit integrationsfördernde Maßnahmen ergriffen werden können.

(3) Gibt eine Schule für die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten einen Jahresbericht heraus, so dürfen darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein:
Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse der Schülerinnen und Schüler, Name, Fächerverbindung und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte, Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen einzelner Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigter.

 


 

4. Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung
in den bayerischen Schulen

 

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 15. Dezember 2016, Az. V.8-BS4402.41-6a.141 202
 
 
Übersicht
1. Grundsätze der Familien- und Sexualerziehung
1.1 Rechtliche Grundlagen
1.2 Aufgaben und Ziele
1.3 Vermittlung
1.3.1 Prinzipien
1.3.2 Aktionstag für das Leben
1.3.3 Unterrichtsmedien
2. Themenbereiche der Familien- und Sexualerziehung
2.1 Fächerübergreifende Umsetzung
2.2 Humanbiologische Sachverhalte
2.3 Geschlechterrolle und Geschlechtsidentität
2.4 Selbstkonzept und Gesellschaft
2.5 Stärkung der sozialen und personalen Kompetenzen
3. Organisation der Familien- und Sexualerziehung an der Schule
3.1 Aufgaben der Schulleitung
3.2 Aufgaben der/des Beauftragten für Familien- und Sexualerziehung
3.3 Aufgaben der Lehrkräfte
3.4 Elterninformation
3.5 Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung
4. Prävention von sexueller Gewalt
4.1 Sexuelle Gewalt
4.2 Präventionsstrategien
4.2.1 Persönlichkeitsstärkende Erziehungshaltung
4.2.2 Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule
4.2.3 Bedeutung der Medienumwelt
4.2.4 Sprechen über sexuelle Gewalt
4.3 Die Rolle von Schule und Lehrkräften in der Präventionsarbeit
5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Den Gesamttext der KMBek finden Sie hier und hier pdf.


 

5. Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

 

Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975 (Nr. 70); Geltung ab 01.01.2012
FNA: 8601-6; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 86 Sozialgesetzbuch 8601 Ergänzende Vorschriften zum SGB

§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

(1) Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit

1. sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können,
2. im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und
3. im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann.

(4) Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen).



§ 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung

(1) Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden.

(2) Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Befugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe.

§ 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz

 (1) In den Ländern werden insbesondere im Bereich Früher Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz mit dem Ziel aufgebaut und weiterentwickelt, sich gegenseitig über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum zu informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen.

(2) In das Netzwerk sollen insbesondere Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Einrichtungen und Dienste, mit denen Verträge nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Gesundheitsämter, Sozialämter, Gemeinsame Servicestellen, Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden, Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen, Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Familienbildungsstätten, Familiengerichte und Angehörige der Heilberufe einbezogen werden.

(3) Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, soll die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz als Netzwerk durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe organisiert werden. Die Beteiligten sollen die Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit in Vereinbarungen festlegen. Auf vorhandene Strukturen soll zurückgegriffen werden.

(4) Dieses Netzwerk soll zur Beförderung Früher Hilfen durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstützt den Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen durch eine zeitlich auf vier Jahre befristete Bundesinitiative, die im Jahr 2012 mit 30 Millionen Euro, im Jahr 2013 mit 45 Millionen Euro und in den Jahren 2014 und 2015 mit 51 Millionen Euro ausgestattet wird. Nach Ablauf dieser Befristung wird der Bund einen Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien einrichten, für den er jährlich 51 Millionen Euro zur Verfügung stellen wird. Die Ausgestaltung der Bundesinitiative und des Fonds wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern schließt.

§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden

1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

 


 

6. Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung - LDO)

 

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 24. August 1998 Az.: II/2 - P4011/1 - 8/105 491, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 31. Januar 2008 (KWMBl S. 35 )

 

§ 14

Verschwiegenheitspflicht und Auskunftserteilung

(1)

1 Die Lehrkraft hat, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, über die ihr bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

2 Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

3 Spannungen und Gegensätze innerhalb der Schule erfordern vertrauliche Behandlung.

 

(2) Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen erteilt nur der Schulleiter oder die von ihm beauftragte Lehrkraft.

 

(3)1Bis zur endgültigen Festlegung der Zeugnisnoten nach den für die einzelnen Schularten geltenden Bestimmungen dürfen Schülern oder Erziehungsberechtigten keine Auskünfte über das Vorrücken oder über Zeugnisnoten erteilt werden.

 

2§ 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4)

1 Die Schule ist nicht berechtigt, anderen Personen als den Erziehungsberechtigten Auskunft über Schüler und ihre Leistungen zu geben.

2 Von dieser Regel kann jedoch abgewichen werden, wenn die Erziehungsberechtigten ausdrücklich zustimmen oder wenn anzunehmen ist, dass sich die Auskunft für die Schüler und die Erziehungsberechtigten nur günstig auswirkt

und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erwartet werden kann.

3 Die Auskunftspflicht gegenüber den Ausbildenden oder Arbeitgebern nach den schulrechtlichen Bestimmungen für die Berufsschulen bleibt hiervon unberührt.

4  Für Auskünfte an frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schüler gelten Art. 75 Abs. 1 und 88a BayEUG.

5  Die Erteilung von Auskünften über Schüler an Behörden außerhalb der Schulaufsicht richtet sich nach den dafür ergangenen besonderen Bestimmungen.

 


 

7.Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, (Kunst und Urheberrechtsgesetz) (KUG)

 

§22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 



8. Handlungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz zur Vorbeugung und Aufarbeitung von sexuellen Missbrauchsfällen und Gewalthandlungen in Schulen und schulnahen Einrichtungen

 

Vorwort
1. Aus ihrer Verantwortung für Bildung und Erziehung in den Ländern, hat sich die Kultusministerkonferenz einvernehmlich auf folgende Maßnahmen zur Vorbeugung und Aufarbeitung von sexuellen Missbrauchsfällen und Gewalthandlungen in Schulen und schulnahen Einrichtungen verständigt. Die Kultusministerkonferenz nimmt dabei ihre grundgesetzlich vorgegebene staatliche Aufsicht über das gesamte öffentliche und private Schulwesen wahr.
2. Sexuelle Übergriffe, sexueller Missbrauch und Gewaltanwendungen in schulischen oder schulnahen Einrichtungen stehen derzeit im Zentrum öffentlicher Wahrnehmung. Die Kultusministerkonferenz spricht sich für eine größtmögliche Sensibilität gegenüber dem Problem der sexuellen Übergriffe und des gewalttätigen Handelns in Schulen und schulnahen Einrichtungen und für ein engagiertes Handeln für die Opfer und gegen die Täter aus.
3. Die Kultusministerkonferenz setzt sich für die rückhaltlose Aufklärung von Fällen sexuellen Missbrauchs und Gewaltanwendung gegen Kinder und Jugendliche in Schulen und schulnahen Einrichtungen ein, um das Vertrauen in die Schule als geschütztem und sicherem Ort zu gewährleisten.
4. Sie ist sich der Bereitschaft aller Verantwortungsträger zur Zusammenarbeit sicher und erwartet, dass alle, die mit der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen betraut sind, zur gemeinsamen Lösung der anstehenden Probleme beitragen. Abgestimmtes, zielgerichtetes Handeln soll dabei auch pauschalen Urteilen oder Verdächtigungen entgegenwirken.
5. Die Handlungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz stellen ein gemeinsames Handeln aller Beteiligten sicher.

Schülerinnen und Schüler als Opfer: Erkennen und Wege zur Hilfe
6. Immer wieder werden Kinder und Jugendliche Opfer sexuellen Missbrauchs. Auch in Schulen oder schulnahen Einrichtungen kommt es leider zu sexualisierter Gewalt. Es ist von zentraler Bedeutung, dass Kinder und Jugendliche vor derartigen Taten geschützt werden und Opfer frühzeitig von schulischem und außerschulischem Personal erkannt werden und ihnen Hilfe zuteil wird.
7. Die Opfer sexualisierter Gewalt sind oft stark traumatisiert und empfinden große Scham. Sie haben Verlustängste, fühlen sich (mit-)schuldig und (mit-)verantwortlich für das ihnen zugefügte Unrecht. Deshalb offenbaren sie sich oft spät, teilweise erst im Erwachsenenalter gegenüber Dritten. Hilfsangebote können daher erst spät, manchmal zu spät, erfolgen.
8. In der Schule können Lehrkräfte und andere Erwachsene frühzeitig Veränderungen im allgemeinen Verhalten und im Lernverhalten der Kinder und Jugendlichen feststellen und Hilfe anbahnen. Dazu bedarf es gezielter Aufmerksamkeit und größter Sensibilität. Es bedarf auch der Ermutigung von Kolleginnen und Kollegen, Eltern, sonstigen Erwachsenen und Mitschülerinnen und Mitschülern, genau hinzuschauen und jedem Verdacht nachzugehen. Falsch verstandene Kollegialität und Unsicherheit über das eigene Urteil gegenüber möglichen Tätern dürfen nicht dazu führen, dass Kinder und Jugendliche zu Opfern werden. Jeder Missbrauchsfall muss aufgedeckt und aufgeklärt werden.
9. Opfer brauchen Ansprechpartner, an die sie sich vertrauensvoll wenden können und die sie ernst nehmen. Hierzu bedarf es auch Personen, die mit der nötigen Distanz zu schulischen und schulnahen Einrichtungen handeln können.
10. Opfer von sexuellem Missbrauch und Gewalthandlungen brauchen kompetente Hilfe. Hierfür steht umfassend ausgebildetes medizinisches, psychotherapeutisches oder psychiatrisches Personal in ambulanten oder klinischen Praxen zur Verfügung. Den Schulen kommt die Aufgabe zu, mögliche Opfer auf diese spezialisierten Einrichtungen aufmerksam zu machen und sie zu ermutigen, Hilfe in Anspruch zu nehmen. In der Regel können weder Vertrauenslehrkräfte noch psychologisch oder für die Beratung im schulischen Kontext ausgebildete Personen eigenständig therapeutisch tätig werden.

Schule als Ort des Lernens und der Achtung: Vorsorgliches Handeln und Prävention
11. Gegenseitiges Vertrauen, Wertschätzung und Zugewandtheit sind zentrale Bedingungen für eine gelingende Bildung und Erziehung in der Familie ebenso wie in der Schule, in schulnahen Einrichtungen und Veranstaltungen. Toleranz, Transparenz, Offenheit und angemessene Konflikt- und (Selbst-) Kritikbereitschaft sind wichtige Konstituenten des Zusammen-Lebens und Zusammen-Lernens. Bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist der professionelle Umgang mit Nähe und Distanz von wesentlicher Bedeutung. Nur so sind Grenzüberschreitungen, falsche Autoritätseinforderungen und Übergriffe erkenn- und benennbar, kann ihnen entgegengetreten oder können sie sanktioniert werden.
12. Eine Kultur des Hinsehens und des Hinhörens muss Teil des Lebens und Lernens in der Schule sein. Sie braucht aber auch immer wieder die Bestätigung und die Versicherung im Unterricht, im Schulleben und im Kontakt mit den am Schulleben Beteiligten. Dafür müssen qualifiziertes pädagogisches Personal, angemessene Räume und Zeiten eingeplant und gesichert werden.
13. Regelmäßige offene Reflexion und Diskussion von Schulkultur, von Selbst- und Fremdwahrnehmung können wichtige Bestandteile von Prävention gegenüber Missbrauch und (sexueller) Gewalt sein. Sie sind Teil der Qualitätssicherung und sollten von allen Beteiligten eingefordert und durchgeführt werden.
14. Bewusste Identifikationen mit den Zielen und Menschen einer Schule sind unterstützenswerte gemeinschaftliche Ziele. Falsche Traditionen hingegen können den Nährboden für Missbrauch, Ausbeutung und Gewaltanwendung bilden. Es gilt daher, Überkommenes kritisch zu überprüfen, eventuell neu zu gewichten und dies öffentlich zu kommunizieren.

Aufklärung und Prävention bei Schülerinnen und Schülern
15. Familien- und Sexualerziehung ist in allen Ländern regelmäßiges Unterrichtsangebot.
Fragen der sexuellen Selbstbestimmung, des sexuellen Missbrauchs und auch der (sexualisierten) häuslichen Gewalt sind dabei Bestandteile der allgemeinen oder schulinternen Lehrpläne. So wie Fragen der Sexualerziehung alters- und entwicklungsabhängig mehrfach aufgegriffen werden, sind auch Fragen des Missbrauchs und der Misshandlung mehrfach im Laufe des Bildungs- und Erziehungsprozesses zu behandeln. Der Themenkomplex kann in verschiedenen unterrichtlichen Zusammenhängen aufgegriffen und diskutiert werden. Soweit die schulischen Curricula nicht genügend konkrete Anknüpfungspunkte anbieten, werden die Länder entsprechende Initiativen ergreifen. Vorhandene Erfahrungen und unterstützende Materialien müssen verbreitet und zugänglich gemacht werden.
16. Die Kooperation mit außerschulischen Partnern ist besonders angezeigt. Opferhilfseinrichtungen, Frauenhäuser und Kinderschutzzentren können aus persönlicher Erfahrung zur vertieften Reflexion ebenso beitragen wie sie die Sensibilität gegenüber Opfern und ihrem Leiden entwickeln und stärken können. Ihre Kompetenzen sollten stärker als bisher genutzt werden.
17. Programme zur Stärkung der Persönlichkeit werden in allen Bundesländern eingesetzt. Sie sind mit dem schulischen Lehrplan und dem Schulprogramm eng verwoben und erweitern so gezielt die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele der Schulen. Die von den Schulen genutzten Programme sollten wissenschaftlich evaluiert sein, damit eingesetzte Ressourcen auch tatsächlich zum Tragen kommen. Viele der in den Ländern eingesetzten Programme dienen sowohl der Persönlichkeitsstärkung als auch der Gewaltprävention, da sie zum Aufbau sozialer Sensibilität und Kompetenz führen sollen. Sie sind von daher besonders dafür geeignet, gegenseitigen Respekt und soziale Mitverantwortung innerhalb und außerhalb der Schule zu stärken und die gegenseitige Achtung zu fördern. Die Länder werden diese Programme den Schulen erneut empfehlen.
18. Für die Sexualerziehung wie auch für die Programme zur Entwicklung der Persönlichkeit sind umfangreiche unterstützende Materialien für den Unterricht und die sonstige Bildungs-und Erziehungsarbeit – teilweise auch über das Internet – verfügbar und werden genutzt. Kooperationspartner bieten darüber hinaus eigene Materialien und Hilfsmittel, die dazu beitragen, dass Fragen gezielt gestellt und thematisiert werden können. Internetportale bieten den Lehrkräften weitere Hilfestellungen. Ihr Ausbau wird vorangetrieben. Die aktuellen Kommunikationsmittel erlauben betroffenen Kindern und Jugendlichen, telefonisch oder über das Internet Beratung und Hilfe zu erlangen. Hierüber sind die Kinder und die Eltern entsprechend zu informieren.

Sensibilisierung und Qualifizierung der Lehrkräfte
19. Die Gefahr sexueller Übergriffe an Schulen muss Thema der Lehrerbildung sein. Auf der Grundlage der „Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004) umfasst die Ausbildung der Lehrkräfte neben der fachwissenschaftlichen Qualifizierung sowohl erziehungswissenschaftliche, psychologische
und diagnostische als auch dienstrechtliche Themenstellungen.
20. Auch die Lehrerfortbildung muss sich verstärkt mit sexuellen Grenzüberschreitungen von Lehrkräften und Gewaltanwendung auseinandersetzen. Dabei ist deutlich zu machen, dass Informationen über Verdachtsmomente an die Schulleitung weitergegeben werden müssen.
21. Die Fortbildungsangebote für nichtlehrendes oder für sozialpädagogisches Personal in Schulen und schulnahen Einrichtungen müssen das Thema ebenfalls aufgreifen, um einerseits das Personal selbst zu sensibilisieren und andererseits wahrgenommene Veränderungen bei Kindern und Jugendlichen entsprechend einordnen zu können.
22. Neben der staatlichen Lehrerfortbildung bieten andere Träger oder regionale oder lokale Einrichtungen und Initiativen Fortbildungsveranstaltungen an. Darüber hinaus besteht eine Reihe von Online-Angeboten, die für Lehrkräfte und Eltern hilfreich sein können. Die Kultusverwaltungen werden in angemessener Weise die Kooperation mit diesen Partnern
vor Ort anregen und fördern.

Dienst- und arbeitsrechtliche Fragen
23. In allen Ländern gilt: Besteht gegen eine Lehrkraft der begründete Verdacht des sexuellen Missbrauchs oder einer anderen Straftat, so sind Schulleitungen der staatlichen Schulen und der Schulen in kirchlicher oder freier Trägerschaft verpflichtet, dies unverzüglich dem Dienstherrn oder Anstellungsträger mitzuteilen. Dieser leitet umgehend dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen ein und schaltet entsprechend die Polizei oder Staatsanwaltschaft ein.
24. Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen werden die Anstellungsträger für alle Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich und in Schulen arbeiten wollen, das sogenannte „Erweiterte Führungszeugnis“ (§ 30a BZRG) verlangen.
25. Schulen in kirchlicher oder freier Trägerschaft müssen Verdachtsfälle der staatlichen Schulaufsicht melden, damit diese tätig werden kann. Darüber hinaus können Verdachtskündigungen ausgesprochen werden. Für Einrichtungen, die der Aufsicht gemäß SGB VIII unterliegen, kann von der zuständigen Behörde z.B. eine Tätigkeitsuntersagung erfolgen.
26. Die Kultusverwaltungen werden auch auf die Träger überörtlicher Berufsbildungseinrichtungen und Kammern zugehen und sie zu einem einheitlichen Vorgehen anregen. Im Bereich der Jugendhilfe besteht ein umfangreiches Regelwerk; entsprechende Erfahrungen sind dokumentiert.
27. Die Kultusministerkonferenz setzt sich für eine Verlängerung der Löschungsfristen im Bundeszentralregister hinsichtlich der im Jugendarbeitsschutzgesetz genannten Taten ein. Damit soll ausgeschlossen werden, dass die betroffenen Personen wieder im Bildungs- und Erziehungsbereich eingestellt werden. Es sind ferner Vorkehrungen zu treffen, dass Auflösungsverträge beim Wechsel des Arbeitgebers nicht dazu genutzt werden können, Verfehlungen zu verschleiern.
28. Die Kultusministerkonferenz fordert die Justizbehörden auf, die Anweisung über „Mitteilungen in Strafsachen“ in der Form umzusetzen, dass entsprechendes frühzeitiges Handeln der Schulaufsicht bzw. des Anstellungsträgers ermöglicht wird.

Berlin, den 20.04.2010

 



9. Maßnahmen bei nicht gemeldetem Fernbleiben vom Unterricht

 

KMS vom 21. Februar 2001 Nr. III/5-S4313-6/147
an die Leiter der Grundschulen, Hauptschulen, Förderschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien in Bayern

Anlässlich eines Sexualmords an einer Grundschülerin wurde den Schulen mit KMS vom 6. November 1996 Nr. III/9 - S 4313 - 8/169 876 mitgeteilt, wie im Falle eines nicht gemeldeten Fernbleibens von Schülern der Jahrgangsstufen l bis 8 verfahren werden soll. Um die Rechtsgültigkeit dieses Schreibens auch nach Ablauf der formalen dreijährigen Gültigkeitsfrist sicherzustellen, werden Ihnen diese Regelungen erneut mitgeteilt:

l. Im Zusammenwirken mit den Elternvertretungen an der Schule ist allen Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten eindringlich nahe zu legen, unbeschadet ihrer Pflichten nach den Schulordnungen im Interesse ihrer Kinder jede - z.B. krankheitsbedingte- Abwesenheit vor Unterrichtsbeginn der Schule mitzuteilen. Dies kann telefonisch erfolgen, aber auch auf geeignete andere Weise, z.B. in Form der Weitergabe entsprechender Mitteilungen durch Mitschülerinnen und Mitschüler. Die Schule wird ferner die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten auffordern, im Interesse der Sicherheit ihrer Kinder mitzuteilen, auf welche Weise sie oder andere mit der Beaufsichtigung der Kinder betraute Personen vor und während der Unterrichtszeit erreichbar sind; in Betracht kommt insbesondere die Angabe der Telefonnummer, unter denen die Erreichbarkeit gegeben ist.

2. Entsprechend den „Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen“ (KMBek vom 4. März 1996 Nr. VI/8 - S 4402/41 - 8/23 128) sind die Schülerinnen und Schüler jedenfalls der Jahrgangsstufen l bis 8 in einer ihrem Alter und ihrer Einsichtsfähigkeit angepassten Weise über mögliche Gefahren durch Sexualstraftäter zu unterrichten. Diese Unterrichtung muss mit der jeweils erforderlichen Behutsamkeit erfolgen. Einerseits ist zu vermeiden, dass die Kinder überängstlich und unsicher werden, andererseits soll das Gefahrenbewusstsein geweckt und gestärkt werden. Den Schülerinnen und Schülern dieser, aber auch höherer Jahrgangsstufen ist bei geeigneter Gelegenheit einzuschärfen, dass ihnen auch eine Mitverantwortung für andere, insbesondere jüngere Schülerinnen und Schüler, obliegt und dass sie etwaige verdächtige Beobachtungen an ihre Erziehungsberechtigten, Lehrkräfte oder andere Personen ihres Vertrauens weitergeben sollen.

3. Die Schule ist gehalten, bei nicht gemeldetem Fernbleiben von Schülerinnen und Schülern sofort nach Unterrichtsbeginn die Erziehungsberechtigten davon in Kenntnis zu setzen, dass das Kind nicht im Unterricht erschienen ist, und sie darauf hinzuweisen, dass sie für etwaige weitere Maßnahmen verantwortlich sind. Wo eine solche Kontaktaufnahme nicht möglich ist, sind örtlich praktikable Lösungen, z.B. in Absprache mit den Erziehungsberechtigten und dem Sachaufwandsträger, zu finden.
Sind die Erziehungsberechtigten nicht zu erreichen, so muss die Schule nach Lage des Falles die Entscheidung treffen, ob und wann es gerechtfertigt erscheint, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.
Unabhängig davon bleibt es die Verpflichtung der Schule, einen vorzeitigen Unterrichtsschluss den Erziehungsberechtigten mitzuteilen bzw. für eine Betreuung bis zum vorgesehenen Unterrichtsende Sorge zu tragen. Mit dem Weggang von der Schule endet die Aufsichtspflicht. Die staatlichen Schulen werden gebeten, das Erforderliche zu veranlassen. Den nichtstaatlichen Schulen wird empfohlen, ähnlich zu verfahren. Die Regelungen dieses Schreibens haben bis auf weiteres Rechtsgültigkeit.

I.A. E r h a r d , Ministerialdirektor

 


10. Prävention bei Gewalt- und Sexualdelikten

 

Hier finden Sie das KMS vom 22. März 2010 mit Hinweisen an die Schulen zum Thema Prävention.


 

11.   KMBek: Strafrecht / Jugendamt

Hier finden Sie die KMBek vom 23. September 2014 mit Hinweisen an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes.