Als Lehrkräfte oder Schulpsychologen unterliegen Sie besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen hinsichtlich der Ihnen im Rahmen Ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen. Hier gelten, je nachdem, ob die Kenntnisse in Eigenschaft als beamtete Lehrkraft, als sonstige Lehrkraft oder als Schulpsychologe erlangt werden, folgende Regelungen:

 

Als verbeamtete Lehrkräfte unterliegen Sie gemäß Art. 6 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes den Regelungen des § 37 des Beamtenstatusgesetzes (siehe Rechtsgrundlagen). Sämtliche anfallenden Daten unterliegen strenger Vertraulichkeit. Beachten Sie insbesondere, dass wegen der erforderlichen Verschwiegenheit die Einsichtnahme in Unterlagen an Dritte nicht ohne ausdrückliche dienstliche Anweisung gewährt werden darf. Ebenfalls darf ohne Genehmigung über Dienstgeheimnisse weder gerichtlich noch außergerichtlich eine Erklärung abgegeben oder ausgesagt werden.

Im Zweifelsfall informieren Sie sich immer vorab, bevor Sie hier irgendwelche Auskünfte weitergeben.

 

Ferner gilt für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern die Lehrerdienstordnung, kurz LDO. In dieser ist in § 14 geregelt, dass eine Lehrkraft, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, über die ihr bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren hat (siehe Rechtsgrundlagen).

 

Soweit die Lehrkraft in ihrer Eigenschaft als Schulpsychologe Kenntnisse erlangt hat, gilt hier eine gesteigerte, strafrechtlich bewährte Verschwiegenheitspflicht die in § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB geregelt ist (siehe Rechtsgrundlagen).

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, in jedem Fall der Schweigepflicht (siehe oben) sich eine Einwilligung der betroffenen Person bzw. der Erziehungsberechtigten zur Offenbarung zu holen. Eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung sollte man sich, soweit möglich, zum besseren Nachweis entweder schriftlich oder vor Zeugen geben lassen. Diese Schweigepflichtentbindung als Verfügungsbefugnis über persönliche Geheimnisse ist höchstpersönlicher Natur, d. h. diese Schweigepflichtentbindung kann auch von Minderjährigen schon erteilt werden, soweit diese über die Folgen der Einwilligung genügend Vorstellung und die entsprechende Verstandesreife haben. Die Einwilligung der Eltern ersetzt dann nicht mehr die Einwilligung des Minderjährigen, wenn dieser seine Entscheidungen eigenverantwortlich treffen kann. Bestehen noch Zweifel an der Verstandesreife des Minderjährigen, so entscheiden dessen Erziehungsberechtigte allein. Ist es nicht möglich, die Erziehungsberechtigten einzubeziehen, so muss gegebenenfalls unter Einschaltung des Jugendamtes eine anderweite Regelung durch Ergänzungspfleger oder ähnliches getroffen werden. Auch kann die Schweigepflicht durchbrochen werden, so ein Fall des sogenannten Notstandes gem. §34 StGB vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn eine gegenwärtige massive Gefährdung des Kindswohls durch Misshandlung, Missbrauch etc. vorliegt oder bevorsteht, die anders als durch das Durchbrechen der Verschwiegenheitsverpflichtung nicht abgewendet werden kann.

 

Der Datenschutz ist in den Bestimmungen zur Erhebung und Verarbeitung von Daten in Art. 85 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesens (BayEUG) (siehe Rechtsgrundlagen) geregelt. Weitere Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit Jugendämtern, Einrichtungen der Erziehung, Bildung und Betreuung finden Sie in Art. 31 des BayEUG.

Seit dem 1. Januar 2012 gilt in Deutschland das neue Bundeskinderschutzgesetz. Es soll das Wohl von Kindern und Jugendlichen schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung fördern.

Das Gesetz besteht aus sechs Artikeln. Kern des Gesetzes und für das Thema sexuelle Gewalt wesentlich, ist das durch Artikel 1 neu geschaffene Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Das KKG regelt, dass und wie Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung informiert werden. Es schafft Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz. Zudem regelt das KKG die Beratung und die Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger (z. B. Ärzte und Lehrer) bei Gefährdungen des Kindeswohls.

Das KKG finden Sie unter Rechtsgrundlagen. Die in Hinblick auf unser Thema wichtigste Vorschrift ist der § 4.

 

Die wichtigen Inhalte in Hinblick auf unser Thema sind: 

 § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

Absatz 1:

Werden

(...)

2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

(...)

7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

 

Absatz 2:

Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

 

Absatz 3:

Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.