1. Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin sollte als Dienstvorgesetzte/r darauf hinwirken, dass die Präventionsarbeit an seiner Schule im Unterricht sowie im Rahmen von Projekten und Programmen nachhaltig durchgeführt wird.

Auch sind den Schülern Wege zu Beratungseinrichtungen bei Gewalt- und Sexualdelikten aufzuzeigen. An der Schule sind in angemessener Form Einrichtungen und Personen bekannt zu machen, an die sich Kinder und Jugendliche, aber auch Eltern in Notlagen vertrauensvoll wenden können (siehe auch unter „Kooperation").

Das können zum Beispiel sein:

  • jeder Lehrer, jede Lehrerin des Vertrauens,
  • die Beratungslehrkraft der Schule,
  • der örtliche Schulpsychologe, die örtliche Schulpsychologin,
  • die staatliche Schulberatungsstelle,
  • diverse sonstige Beratungsstellen (Erziehung, Familie, „Frauennotrufe", Jugend)
  • der Kinderschutzbund
  • die Polizei,
  • das Jugendamt sowie das Gesundheitsamt,
  • Selbsthilfegruppen zum Opferschutz,
  • Online-Beratungsangebot für Jugendliche der Bundeskonferenz für
  • Erziehungsberatung: bke-Onlineberatung (www.bkeberatung.de).

Insoweit ist auf das Schreiben des Kultusministeriums vom 22.03.2010 an alle Schulleitungen in Bayern „Prävention bei Gewalt- und Sexualdelikten"  hinzuweisen.

 

In diesem Schreiben des Kultusministeriums vom 24.03.2010 wird in Hinblick auf Heimschulen und Tagesheimschulen die Schulaufsicht außerdem gebeten u.a. "vor Ort darauf zu achten, ob die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler in den Heimen vor Beeinträchtigungen geschützt sind und eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlich-pädagogischen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung gesichert ist." 

 

2. Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin, der/die auch die Fürsorgepflicht als Vorgesetzter gegenüber den an seiner Schule tätigen Lehrkräften hat, hat diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vollumfänglich zu unterstützen (siehe z.B. auch unter Basiswissen/Weiterführendes/Anschudigungen oder Handlungswissen/Verlaufsmodell)

 

3. siehe auch die "Handlungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz zur Vorbeugung und Aufarbeitung von sexuellen Missbrauchsfällen und Gewalthandlungen in Schulen und schulnahen Einrichtungen" http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/PresseUndAktuelles/2010/Handreichung-zu-sexuellen-Missbrauchsfaellen-Gewalthandlungen.pdf

z.B. auf S. 4:

 "(...) Dienst- und arbeitsrechtliche Fragen

23. In allen Ländern gilt: Besteht gegen eine Lehrkraft der begründete Verdacht des sexuellen

Missbrauchs oder einer anderen Straftat, so sind Schulleitungen der staatlichen Schulen

und der Schulen in kirchlicher oder freier Trägerschaft verpflichtet, dies unverzüglich dem

Dienstherrn oder Anstellungsträger mitzuteilen. Dieser leitet umgehend dienst- oder arbeitsrechtliche

Maßnahmen ein und schaltet entsprechend die Polizei oder Staatsanwaltschaft

ein. (...)"

 

Wenn Sie ein Schutzkonzept für Ihre Schule entwickeln und umsetzen wollen, finden Sie auf dem Portal Schule gegen sexuelle Gewalt weitere Hinweise zum Thema Personalverantwortung. Eine kurze Zusammenfassung der Aufgaben der Leitung einer Schule, die ein Schutzkonzept implementiert hat, finden Sie hier.