9. Maßnahmen bei nicht gemeldetem Fernbleiben vom Unterricht

 

KMS vom 21. Februar 2001 Nr. III/5-S4313-6/147
an die Leiter der Grundschulen, Hauptschulen, Förderschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien in Bayern

Anlässlich eines Sexualmords an einer Grundschülerin wurde den Schulen mit KMS vom 6. November 1996 Nr. III/9 - S 4313 - 8/169 876 mitgeteilt, wie im Falle eines nicht gemeldeten Fernbleibens von Schülern der Jahrgangsstufen l bis 8 verfahren werden soll. Um die Rechtsgültigkeit dieses Schreibens auch nach Ablauf der formalen dreijährigen Gültigkeitsfrist sicherzustellen, werden Ihnen diese Regelungen erneut mitgeteilt:

l. Im Zusammenwirken mit den Elternvertretungen an der Schule ist allen Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten eindringlich nahe zu legen, unbeschadet ihrer Pflichten nach den Schulordnungen im Interesse ihrer Kinder jede - z.B. krankheitsbedingte- Abwesenheit vor Unterrichtsbeginn der Schule mitzuteilen. Dies kann telefonisch erfolgen, aber auch auf geeignete andere Weise, z.B. in Form der Weitergabe entsprechender Mitteilungen durch Mitschülerinnen und Mitschüler. Die Schule wird ferner die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten auffordern, im Interesse der Sicherheit ihrer Kinder mitzuteilen, auf welche Weise sie oder andere mit der Beaufsichtigung der Kinder betraute Personen vor und während der Unterrichtszeit erreichbar sind; in Betracht kommt insbesondere die Angabe der Telefonnummer, unter denen die Erreichbarkeit gegeben ist.

2. Entsprechend den „Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen“ (KMBek vom 4. März 1996 Nr. VI/8 - S 4402/41 - 8/23 128) sind die Schülerinnen und Schüler jedenfalls der Jahrgangsstufen l bis 8 in einer ihrem Alter und ihrer Einsichtsfähigkeit angepassten Weise über mögliche Gefahren durch Sexualstraftäter zu unterrichten. Diese Unterrichtung muss mit der jeweils erforderlichen Behutsamkeit erfolgen. Einerseits ist zu vermeiden, dass die Kinder überängstlich und unsicher werden, andererseits soll das Gefahrenbewusstsein geweckt und gestärkt werden. Den Schülerinnen und Schülern dieser, aber auch höherer Jahrgangsstufen ist bei geeigneter Gelegenheit einzuschärfen, dass ihnen auch eine Mitverantwortung für andere, insbesondere jüngere Schülerinnen und Schüler, obliegt und dass sie etwaige verdächtige Beobachtungen an ihre Erziehungsberechtigten, Lehrkräfte oder andere Personen ihres Vertrauens weitergeben sollen.

3. Die Schule ist gehalten, bei nicht gemeldetem Fernbleiben von Schülerinnen und Schülern sofort nach Unterrichtsbeginn die Erziehungsberechtigten davon in Kenntnis zu setzen, dass das Kind nicht im Unterricht erschienen ist, und sie darauf hinzuweisen, dass sie für etwaige weitere Maßnahmen verantwortlich sind. Wo eine solche Kontaktaufnahme nicht möglich ist, sind örtlich praktikable Lösungen, z.B. in Absprache mit den Erziehungsberechtigten und dem Sachaufwandsträger, zu finden.
Sind die Erziehungsberechtigten nicht zu erreichen, so muss die Schule nach Lage des Falles die Entscheidung treffen, ob und wann es gerechtfertigt erscheint, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.
Unabhängig davon bleibt es die Verpflichtung der Schule, einen vorzeitigen Unterrichtsschluss den Erziehungsberechtigten mitzuteilen bzw. für eine Betreuung bis zum vorgesehenen Unterrichtsende Sorge zu tragen. Mit dem Weggang von der Schule endet die Aufsichtspflicht. Die staatlichen Schulen werden gebeten, das Erforderliche zu veranlassen. Den nichtstaatlichen Schulen wird empfohlen, ähnlich zu verfahren. Die Regelungen dieses Schreibens haben bis auf weiteres Rechtsgültigkeit.

I.A. E r h a r d , Ministerialdirektor